§ 276 FamFG. Verfahrenspfleger

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 276. Verfahrenspfleger.
(1) 2[1] Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [2] Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
  • 1. von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
  • 32. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.
(2) [1] Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. [2] Die Nichtbestellung ist zu begründen.
4(3) [1] Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. [2] Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. [3] Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
5(4) 6[1] Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. [2] Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.
7(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
8(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
9(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
10(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
5. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
6. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. d, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
7. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
8. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
9. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
10. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 12 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.