§ 279 FamFG. Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 279. Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters.
(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.
(2) 2[1] Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. 3[2] Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
- 1. persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
- 42. Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 53. Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
- 4. diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.
(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 5. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 6. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 15 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.