§ 298 FamFG. Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013] | [1. September 2009] |
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§ 298. Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | § 298. Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
(1) [1] Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. [2] Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. [3] Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. | (1) [1] Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. [2] Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. [3] Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. |
(2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören. | |
(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. | (3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. |
(3) [1] Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. [2] Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein. | (4) [1] Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. [2] Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein. |
[1. September 2009–1. Januar 2013]
1§ 298. Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) [1] Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. [2] Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. [3] Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
(2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören.
(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.
(4) [1] Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. [2] Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 2, 3 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.