§ 310 FamFG. Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 310. Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme. Während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 4 Nr. 9, 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.

Umfeld von § 310 FamFG

§ 309a FamFG. Mitteilungen an die Betreuungsbehörde

§ 310 FamFG. Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme

§ 311 FamFG. Mitteilungen zur Strafverfolgung