§ 315 FamFG. Beteiligte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023][1. September 2009]
§ 315. Beteiligte § 315. Beteiligte
(1) Zu beteiligen sind (1) Zu beteiligen sind
1. der Betroffene, 1. der Betroffene,
2. der Betreuer, 2. der Betreuer,
3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen. (3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) [1] Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen (4) [1] Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern, 1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens, 2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt. [2] Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können. 3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt. [2] Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 315. Beteiligte.
(1) Zu beteiligen sind
  • 1. der Betroffene,
  • 2. der Betreuer,
  • 3. der Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.
(4) [1] Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen
  • 1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
  • 2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
  • 3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
[2] Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.