§ 321 FamFG. Einholung eines Gutachtens

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[26. Februar 2013][1. September 2009]
§ 321. Einholung eines Gutachtens § 321. Einholung eines Gutachtens
(1) [1] Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [3] Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. [4] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. [5] Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein. (1) [1] Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [3] Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. [4] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis. (2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis.
[1. September 2009–26. Februar 2013]
1§ 321. Einholung eines Gutachtens.
(1) [1] Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [3] Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. [4] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.