§ 328 FamFG. Aussetzung des Vollzugs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[22. Juli 2017][1. September 2009]
§ 328. Aussetzung des Vollzugs § 328. Aussetzung des Vollzugs
(1) [1] Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nummer 4 aussetzen. [2] Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. [3] Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden. (1) [1] Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. [2] Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. [3] Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert. (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
[1. September 2009–22. Juli 2017]
1§ 328. Aussetzung des Vollzugs.
(1) [1] Das Gericht kann die Vollziehung einer Unterbringung nach § 312 Nr. 3 aussetzen. [2] Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. [3] Die Aussetzung soll sechs Monate nicht überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.