§ 331 FamFG. Einstweilige Anordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[26. Februar 2013] | [1. September 2009] |
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§ 331. Einstweilige Anordnung | § 331. Einstweilige Anordnung |
[1] Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn | [1] Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn |
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, | 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, |
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1 und 3 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein, | 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt, |
3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und | 3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und |
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist. [2] Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig. | 4. der Betroffene persönlich angehört worden ist. [2] Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig. |
[1. September 2009–26. Februar 2013]
1§ 331. Einstweilige Anordnung. [1] Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn
- 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
- 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
- 3. im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
- 4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.