§ 339 FamFG. Benachrichtigung von Angehörigen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[28. Juni 2019]
1§ 339. Benachrichtigung von Angehörigen. Von der Anordnung oder Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
Anmerkungen:
1. 28. Juni 2019: Artt. 3 Nr. 14, 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2019.

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