§ 34 FamFG. Persönliche Anhörung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[19. Juli 2024]
1§ 34. Persönliche Anhörung.
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
  • 1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
  • 2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) [1] Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. [2] Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
2(4) [1] Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. [2] § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 19. Juli 2024: Artt. 8 Nr. 6, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.

Umfeld von § 34 FamFG

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