§ 340 FamFG. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023] | [1. September 2009] |
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§ 340. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | § 340. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen |
Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind | Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind |
1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für ein bereits gezeugtes Kind betreffen, | 1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betreffen, |
2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie | 2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie |
3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren, | 3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren, |
soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt. | soweit es sich nicht um Betreuungssachen oder Unterbringungssachen handelt. |
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 340. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen. Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen sind
- 1. Verfahren, die die Pflegschaft mit Ausnahme der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht betreffen,
- 2. Verfahren, die die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Volljährigen betreffen, sowie
- 3. sonstige dem Betreuungsgericht zugewiesene Verfahren,
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.