§ 348 FamFG. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 348. Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht.
(1) [1] Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. [2] Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. [3] War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.
(2) [1] Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. [2] Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. [3] Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.
(3) [1] Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. [2] Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 348 FamFG

§ 347 FamFG. Mitteilung über die Verwahrung

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