§ 361 FamFG. Eidesstattliche Versicherung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 361. Eidesstattliche Versicherung. [1] Verlangt ein Nachlassgläubiger von dem Erben die Abgabe der in § 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung, kann die Bestimmung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowohl von dem Nachlassgläubiger als auch von dem Erben beantragt werden. [2] Zu dem Termin sind beide Teile zu laden. [3] Die Anwesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. [4] Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.