§ 36a FamFG. Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[26. Juli 2012]
1§ 36a. Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung.
(1) [1] Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. [2] In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.
(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.
(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.
Anmerkungen:
1. 26. Juli 2012: Artt. 3 Nr. 5, 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.

Umfeld von § 36a FamFG

§ 36 FamFG. Vergleich

§ 36a FamFG. Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 37 FamFG. Grundlage der Entscheidung