§ 382 FamFG. Entscheidung über Eintragungsanträge
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023] | [1. September 2009] |
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§ 382. Entscheidung über Eintragungsanträge | § 382. Entscheidung über Eintragungsanträge |
(1) [1] Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. [2] Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. | (1) [1] Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. [2] Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. |
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen. | (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen. |
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss. | (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss. |
(4) [1] Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. [2] Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. | (4) [1] Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. [2] Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. |
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 382. Entscheidung über Eintragungsanträge.
(1) [1] Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. [2] Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) [1] Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. [2] Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.