§ 41 FamFG. Bekanntgabe des Beschlusses
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
    [17. Juli 2024]
    1§ 41. Bekanntgabe des Beschlusses. 
        
            (1) 2[1] Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [2] Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
        
        
            (2) [1] Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. [2] Dies ist in den Akten zu vermerken. [3] In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. [4] Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
        
        (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
 - 2. 17. Juli 2024: Artt. 17 Nr. 2, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.