§ 413 FamFG. Eidesstattliche Versicherung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 413. Eidesstattliche Versicherung. [1] In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. [2] Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. [3] Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.