§ 417 FamFG. Antrag

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[21. August 2019]
1§ 417. Antrag.
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) [1] Der Antrag ist zu begründen. [2] Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
  • 1. die Identität des Betroffenen,
  • 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
  • 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
  • 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
  • 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungsund Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
[3] Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
2(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 21. August 2019: Artt. 2, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. August 2019.

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