§ 419 FamFG. Verfahrenspfleger
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 419. Verfahrenspfleger.
(1) 2[1] Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. [2] Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.
3(2) [1] Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. [2] Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. [3] Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.
4(3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
5(4) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 44 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 3. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 44 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 4. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 44 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 5. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 44 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 6. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 44 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.
- 7. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 44 Buchst. c, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.