§ 41a FamFG. Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Oktober 2026]
1§ 41a. Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen.
(1) [1] Einem Notar ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument bekanntzugeben. [2] Das qualifizierte Zertifikat, das einer bei der Erstellung des Dokuments verwendeten Signatur zugrunde liegt, oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat muss das Gericht erkennen lassen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden gerichtlichen elektronischen Dokumente festzulegen,
- 2. zu bestimmen, dass Gerichte neben dem gerichtlichen elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und
- 3. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2026: Artt. 4 Nr. 2, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026.