§ 424 FamFG. Aussetzung des Vollzugs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 424. Aussetzung des Vollzugs.
(1) [1] Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. [2] Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. [3] Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. [4] Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.