§ 437 FamFG. Aufgebotsfrist

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. April 2012]
1§ 437. Aufgebotsfrist. Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
Anmerkungen:
1. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 32, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.