§ 442 FamFG. Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 442. Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit.
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 442 FamFG

§ 441 FamFG. Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

§ 442 FamFG. Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

§ 443 FamFG. Antragsberechtigter