§ 454 FamFG. Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 454. Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit.
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) [1] Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, dem die Angelegenheiten des Nachlassgerichts obliegen. [2] Sind diese Angelegenheiten einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 454 FamFG

§ 453 FamFG. Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast

§ 454 FamFG. Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit

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