§ 46 FamFG. Rechtskraftzeugnis
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Oktober 2026]
1§ 46. Rechtskraftzeugnis.
(1) [1] Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. [2] Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. [3] In Ehe- und in Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. [4] Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) [1] Einem Notar muss das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument erteilt werden. [2] § 41a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Die Ermächtigung nach § 41a Absatz 2 gilt entsprechend für das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses nach Satz 1.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2026: Artt. 4 Nr. 3, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026.