§ 487 FamFG. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2013][1. September 2009]
§ 487. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 487. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen
1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; 1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
2. nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind; 2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind;
3. nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln; 3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.
4. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden. (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden.
[1. September 2009–1. September 2013]
1§ 487. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft.
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen
  • 1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
  • 2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind;
  • 3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 487 FamFG

§ 486 FamFG. Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen

§ 487 FamFG. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

§ 488 FamFG. Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden