§ 83 FamFG. Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 83. Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme.
(1) [1] Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. [2] Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
(2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 83 FamFG

§ 82 FamFG. Zeitpunkt der Kostenentscheidung

§ 83 FamFG. Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

§ 84 FamFG. Rechtsmittelkosten