§ 84a FamFG. Änderung der Kostenentscheidung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Juli 2026]
1§ 84a. Änderung der Kostenentscheidung.
(1) [1] Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- 1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
- 2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
- 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder
- 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
(2) [1] Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend. [2] Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. [3] Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. [4] Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge.
(3) [1] Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. [2] Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 85 anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2026: Artt. 7 Nr. 3, 21 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 8. Dezember 2025.