§ 84a FamFG. Änderung der Kostenentscheidung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Juli 2026]
1§ 84a. Änderung der Kostenentscheidung.
(1) [1] Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
  • 1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
  • 2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
  • 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder
  • 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern.
[2] Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2) [1] Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend. [2] Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. [3] Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. [4] Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge.
(3) [1] Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. [2] Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 85 anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2026: Artt. 7 Nr. 3, 21 Abs. 3 des Ersten Gesetzes vom 8. Dezember 2025.

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