§ 93 FamFG. Einstellung der Vollstreckung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2009]
1§ 93. Einstellung der Vollstreckung.
(1) [1] Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
  • 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
  • 2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
  • 3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
  • 4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
  • 5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
[2] In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. [3] Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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