§ 14 G 10. Parlamentarisches Kontrollgremium
Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[4. August 2009] | [29. Juni 2001] |
---|---|
§ 14. Parlamentarisches Kontrollgremium | § 14. Parlamentarisches Kontrollgremium |
(1) [1] Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. [2] Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. | (1) [1] Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. [2] Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. |
(2) [1] Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden. [2] Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. [3] Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft. | (2) [1] Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden. [2] Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. [3] Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft. |
[29. Juni 2001–4. August 2009]
1§ 14. Parlamentarisches Kontrollgremium.
(1) [1] Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durchführung dieses Gesetzes. [2] Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(2) [1] Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen Stellvertreter vorläufig erteilt werden. [2] Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. [3] Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach zwei Wochen außer Kraft.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 2001: Artt. 1, 5 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.