§ 9 G 10. Antrag

Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) vom 26. Juni 2001
[9. Juli 2021][21. November 2015]
§ 9. Antrag § 9. Antrag
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden. (1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
1. das Bundesamt für Verfassungsschutz, 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder, 2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
3. der Militärische Abschirmdienst und 3. der Militärische Abschirmdienst und
4. der Bundesnachrichtendienst 4. der Bundesnachrichtendienst
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter. durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
(3) [1] Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. [2] Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. [3] In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (3) [1] Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. [2] Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. [3] In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
[21. November 2015–9. Juli 2021]
1§ 9. Antrag.
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
  • 1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
  • 2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
  • 23. der Militärische Abschirmdienst und
  • 4. der Bundesnachrichtendienst
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
(3) [1] Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. [2] Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. [3] In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 2001: Artt. 1, 5 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001.
2. 21. November 2015: Artt. 6 Nr. 8, 12 S. 1 des Gesetzes vom 17. November 2015.