§ 118 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 118.
(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § [49 sind] auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Rechte entsprechend[… anzuwenden].
(2) [1] Ist auf dem Blatte eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Art eingetragen, so ist auf Antrag für dieses Rechte ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. [2] Die[s geschieht] von Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll. [3] [Die Anlegung] wird auf dem Blatte des Grundstücks vermerkt.
(3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der Vorschriften des Abs[atzes] 2 die Vorschriften der §§ 14 bis 17 der Verordnung über das Erbbaurecht entsprechend anzuwenden sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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