§ 120 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 120. [1] Werden nach § [119] mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. [2] An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. [3] Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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