§ 123 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Februar 1964–25. Dezember 1993]
1§ 123. [1] Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Grundbücher das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs sowie zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Art bestimmen. [2] Sie können dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1964: §§ 27 Nr. 6, 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 1963.

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