§ 13 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936–25. Dezember 1993]
1§ 13.
(1) [1] Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. [2] Der Zeitpunkt, in welchem ein Antrag bei dem Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt werden. 2[3] Der Antrag ist bei dem Grundbuchamt eingegangen, wenn er einem zur Entgegennahme zuständigen Beamten vorgelegt ist. 3[4] Wird er zur Niederschrift eines solchen Beamten gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(2) Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 11, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.
3. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 11, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.