§ 137 GBO. Form elektronischer Dokumente
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[29. Juli 2017]
1§ 137. Form elektronischer Dokumente.
(1) [1] Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. 2[2] Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn
[3] Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.
(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss
- 1. das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen,
- 42. das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und
- 3. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen.
5(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
(4) [1] Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. [2] Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 19, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2009.
- 2. 1. Juli 2014: Artt. 12 Nr. 2, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 3. 29. Juli 2017: Artt. 11 Abs. 18 Nr. 1 Buchst. a, 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017.
- 4. 29. Juli 2017: Artt. 11 Abs. 18 Nr. 1 Buchst. b, 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017.
- 5. 29. Juli 2017: Artt. 11 Abs. 18 Nr. 1 Buchst. c, 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017.