§ 139 GBO. Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Oktober 2009]
1§ 139. Aktenausdruck, Akteneinsicht und Datenabruf.
(1) [1] An die Stelle der Abschrift aus der Grundakte tritt der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. [2] Die Ausdrucke werden nicht unterschrieben. [3] Der amtliche Ausdruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem Dienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht einer beglaubigten Abschrift gleich.
(2) [1] Die Einsicht in die elektronischen Grundakten kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das diese Grundakten führt. [2] Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.
(3) [1] Für den Abruf von Daten aus den elektronischen Grundakten kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden. [2] § 133 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Verfahren nicht auf die in § 12 Absatz 1 Satz 2 genannten Urkunden beschränkt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 19, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. August 2009.

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