§ 141 GBO. Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[8. September 2015]
1§ 141. Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. [1] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
  • 1. die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,
  • 2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Grundakte,
  • 3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate,
  • 4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in elektronische Grundakten und
  • 5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Grundakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.
[2] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Rahmen seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung weiterer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den Landesregierungen übertragen und hierbei auch vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen können.
Anmerkungen:
1. 8. September 2015: Artt. 153, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.

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