§ 149 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 2018]
1§ 149. [1] In Baden-Württemberg können die Gewährung von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in die elektronische Grundakte sowie die Erteilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organleihe auch bei den Gemeinden erfolgen. [2] Zuständig ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben muss. [3] Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen Bezirk er bestellt ist. [4] § 153 Absatz 5 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. [5] Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014.

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