§ 27 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[15. Oktober 1942]
1§ 27. [1] Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. [2] Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Oktober 1942: §§ 2, 11 der Verordnung vom 5. Oktober 1942.