§ 31 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993]
1§ 31. [1] Eine Erklärung, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen wird, bedarf der in § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vorgeschriebenen Form. [2] Dies gilt nicht, sofern der Antrag auf eine Berichtigung des Grundbuchs gerichtet ist. [3] Satz 1 gilt für eine Erklärung, durch die eine zur Stellung des Eintragungsantrags erteilte Vollmacht widerrufen wird, entsprechend.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 15, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.

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