§ 4 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993][1. Oktober 1993]
§ 4 § 4
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. (1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
(2) [1] Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. [2] In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen. (2) [1] Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Erbhof oder einem Familienfideikommiß gehören oder in ähnlicher Weise rechtlich miteinander verbunden sind (z. B. Waldgut, Schutzforst), auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. [2] In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Erbhof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
[1. Oktober 1993–25. Dezember 1993]
1§ 4.
(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
2(2) [1] Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Erbhof oder einem Familienfideikommiß gehören oder in ähnlicher Weise rechtlich miteinander verbunden sind (z. B. Waldgut, Schutzforst), auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. [2] In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Erbhof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.
2. 1. Oktober 1993: Artt. 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1993.

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