§ 47 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Januar 2024][18. August 2009]
§ 47 § 47
(1) Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Antheile der Berechtigten in Bruchtheilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältniß bezeichnet wird. (1) Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Antheile der Berechtigten in Bruchtheilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältniß bezeichnet wird.
(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. (2) [1] Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. [2] Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
[18. August 2009–1. Januar 2024]
1§ 47.
2(1) Soll ein Recht für Mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Antheile der Berechtigten in Bruchtheilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältniß bezeichnet wird.
3(2) [1] Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. [2] Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
2. 18. August 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. August 2009.
3. 18. August 2009: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. August 2009.

Umfeld von § 47 GBO

§ 46 GBO

§ 47 GBO

§ 48 GBO