§ 55 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[9. August 1905][1. Januar 1900]
§ 55 § 55
[1] Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie im übrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denjenigen, für welche eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Rechte im Grundbuch eingetragen ist. [2] Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. [1] Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigenthümer sowie im Übrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. [2] Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
[1. Januar 1900–9. August 1905]
1§ 55. [1] Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigenthümer sowie im Übrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. [2] Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.

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