§ 55b GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993]
1§ 55b. [1] Soweit das Grundbuchamt aufgrund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muß der Betroffene nicht unterrichtet werden. [2] Das gleiche gilt im Falle des § 55a.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 20, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.