§ 57 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936] | [1. Januar 1900] |
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§ 57 | § 57 |
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten. | (1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts angeben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten. |
(2) In den Auszug sollen, und zwar in nachstehender Reihenfolge, aufgenommen werden: | (2) In den Auszug sollen aufgenommen werden: |
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs; | |
2. die Bezeichnung des Eigenthümers; | |
a) der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden; | 3. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden; |
b) die Bezeichnung des belasteten Grundstücks nach dem Inhalt des Grundbuchs; | |
c) die Bezeichnung des Eigentümers; | 4. die kurze Bezeichnung des Inhalts |
d) die kurze Bezeichnung der Eintragungen, die der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, unter Angabe des Zinssatzes, wenn er fünf vom Hundert übersteigt. | der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen. |
(3) Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert. | (3) Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert. |
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 57.
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts angeben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten.
(2) In den Auszug sollen aufgenommen werden:
- 1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs;
- 2. die Bezeichnung des Eigenthümers;
- 3. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden;
- 4. die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen.
(3) Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.