§ 57 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936][1. Januar 1900]
§ 57 § 57
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten. (1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts angeben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten.
(2) In den Auszug sollen, und zwar in nachstehender Reihenfolge, aufgenommen werden: (2) In den Auszug sollen aufgenommen werden:
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs;
2. die Bezeichnung des Eigenthümers;
a) der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden; 3. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden;
b) die Bezeichnung des belasteten Grundstücks nach dem Inhalt des Grundbuchs;
c) die Bezeichnung des Eigentümers; 4. die kurze Bezeichnung des Inhalts
d) die kurze Bezeichnung der Eintragungen, die der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, unter Angabe des Zinssatzes, wenn er fünf vom Hundert übersteigt. der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen.
(3) Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert. (3) Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert.
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 57.
(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts angeben und einen Auszug aus dem Grundbuch enthalten.
(2) In den Auszug sollen aufgenommen werden:
  • 1. die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Inhalte des Grundbuchs;
  • 2. die Bezeichnung des Eigenthümers;
  • 3. der Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen ist, auch der Inhalt dieser Urkunde; im Falle des § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs braucht der Inhalt der Satzung nicht aufgenommen zu werden;
  • 4. die kurze Bezeichnung des Inhalts der Eintragungen, welche der Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen.
(3) Der Auszug ist auf Antrag zu ergänzen, wenn sich der Inhalt des Grundbuchs ändert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.

Umfeld von § 57 GBO

§ 56 GBO

§ 57 GBO

§ 58 GBO