§ 58 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Februar 1964][1. April 1936]
§ 58 § 58
(1) [1] Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden werden. [2] Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden wird. (1) [1] Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden werden. [2] Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden wird.
(2) (weggefallen) (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Inhalt der Urkunde (vgl. § 57 Abs. 2a) in den Hypothekenbrief nicht aufzunehmen.
(3) Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine darauf gerichtete Erklärung des Eigenthümers. (3) Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine darauf gerichtete Erklärung des Eigenthümers.
[1. April 1936–1. Februar 1964]
1§ 58.
(1) [1] Ist eine Urkunde über die Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ausgestellt, so soll die Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden werden. [2] Erstreckt sich der Inhalt der Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so genügt es, wenn ein öffentlich beglaubigter Auszug aus der Urkunde mit dem Hypothekenbriefe verbunden wird.
2(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Inhalt der Urkunde (vgl. § 57 Abs. 2a) in den Hypothekenbrief nicht aufzunehmen.
(3) Zum Nachweise, daß eine Schuldurkunde nicht ausgestellt ist, genügt eine darauf gerichtete Erklärung des Eigenthümers.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 20, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935.

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