§ 59 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936][1. Januar 1900]
§ 59 § 59
(1) Über eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden. (1) Über eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden.
(2) [Werden] die [Grundbücher der] belasteten Grundstücke [… von] verschiedene[n] Grundbuchämter[n geführt], so soll jedes Amt für die Grundstücke […, deren Grundbuchblätter es führt,] einen besonderen Brief erteilen; die Briefe sind miteinander zu verbinden. (2) Sind die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter belegen, so soll jedes Amt für die Grundstücke seines Bezirkes einen besonderen Brief ertheilen; die Briefe sind mit einander zu verbinden.
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 59.
(1) Über eine Gesammthypothek soll nur ein Hypothekenbrief ertheilt werden.
(2) Sind die belasteten Grundstücke in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter belegen, so soll jedes Amt für die Grundstücke seines Bezirkes einen besonderen Brief ertheilen; die Briefe sind mit einander zu verbinden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.

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