§ 62 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[25. Dezember 1993][1. Januar 1978]
§ 62 § 62
(1) [1] Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (1) [1] Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.
(3) [1] In den Fällen des § [53] Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. [2] In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § [41] Abs. 1 Satz 2 und des § [53] Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken. (2) [1] In den Fällen des § [53] Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. [2] In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § [41] Abs. 1 Satz 2 und des § [53] Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken.
[1. Januar 1978–25. Dezember 1993]
1§ 62.
2(1) 3[1] Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) [1] In den Fällen des § [53] Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. 4[2] In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § [41] Abs. 1 Satz 2 und des § [53] Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
2. 1. Januar 1978: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.
3. 1. Januar 1978: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.
4. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.

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