§ 62 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
| [25. Dezember 1993] | [1. Januar 1978] | 
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| § 62 | § 62 | 
| (1) [1] Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | (1) [1] Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | 
| (2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden. | |
| (3) [1] In den Fällen des § [53] Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. [2] In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § [41] Abs. 1 Satz 2 und des § [53] Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken. | (2) [1] In den Fällen des § [53] Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. [2] In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § [41] Abs. 1 Satz 2 und des § [53] Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken. | 
    [1. Januar 1978–25. Dezember 1993]
    1§ 62. 
        
            2(1) 3[1] Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbriefe zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. [2] Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
        
        
            (2) [1] In den Fällen des § [53] Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. 4[2] In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § [41] Abs. 1 Satz 2 und des § [53] Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Briefe zu vermerken.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.
 - 2. 1. Januar 1978: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.
 - 3. 1. Januar 1978: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. a, 8 § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1977.
 - 4. 1. April 1936: Artt. 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.