§ 71 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. April 1936][1. Januar 1900]
§ 71 § 71
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) [1] Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. [2] Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § [53] einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. (2) [1] Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. [2] Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 54 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
[1. Januar 1900–1. April 1936]
1§ 71.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) [1] Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. [2] Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 54 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1897.

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